Im Ergebnis schliesst sich die Kammer gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten im Asylverfahren, die damit übereinstimmenden Berichte des SEM und von Nichtregierungsorganisationen sowie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Deserteuren aus Eritrea den Ausführungen des SEM in seinem Bericht von 26. August 2024 an. Darin hielt das SEM fest, es sei angesichts der aktuellen Aktenlage nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte aufgrund der geltend gemachten Flucht, Haft und Zwangsarbeit heute in Eritrea mit einer Behandlung rechnen müsste, die gegen das flüchtlings- oder menschenrechtliche