Die Kammer ist überzeugt, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten, hätte er im Asylverfahren unwahre Aussagen gemacht, um ihnen eine asylrechtliche Relevanz beizumessen, im Strafverfahren ebenso zielgerichtet ausgefallen wären, droht ihm doch die Landesverweisung. Im Übrigen traut die Kammer dem Beschuldigten, nachdem sie von ihm einen persönlichen Eindruck gewinnen konnte, nicht zu, dass er das SEM, das in diesem Bereich über grosse Erfahrung und spezifisches Fachwissen verfügt, derart hätte täuschen können. Immerhin kann festgestellt werden, dass sich der Beschuldigte bei seinen wenigen Aussagen im Strafverfahren nicht widersprochen hat und seine militärische Vergangenheit,