Es kann jedoch nicht allgemein von einer asylrelevanten Bestrafung ausgegangen werden. Hinsichtlich der Verhängung von Strafen bei Desertion und Dienstverweigerung betreffend die Volksarmee scheint der Einzelne dem individuellen Vorgesetzten und somit dessen Willkür ausgesetzt zu sein. Es ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob bei Desertion und Dienstverweigerung asylrelevante Konsequenzen zu befürchten sind (Urteile des BVGer E-6670/2017 vom 1. November 2019 E. 5.2.3; E-1970/2016 vom 2. Oktober 2018 E. 4.4). […]