Ebenfalls als Deserteure würden in der Volksarmee dienstpflichtige Personen gelten, die nach einer bewilligten, zeitlich befristeten Ausreise nicht innert Frist zurückkehrten und sich so dem Dienst in der Volksarmee entziehen (SFH, Volksarmee; SFH, Eritrea: Ausreisevisa, Länderanalyse vom 20. April 2017, S. 4; Danish Immigration Service, Eritrea: Drivers and Root Causes of Emigration, National Service and the Possiblity of Return, August und Oktober 2014, S. 14). 7.5 Die Strafen reichen folglich von einfachen Ermahnungen bis hin zu Inhaftierungen unter widrigsten Bedingungen. Es kann jedoch nicht allgemein von einer asylrelevanten Bestrafung ausgegangen werden.