Auch im Rahmen seiner oberinstanzlichen Einvernahme unterliess es der Beschuldigte, von den noch gegenüber dem SEM angegebenen Misshandlungen und Inhaftierungen zu berichten (pag. 1356 f.). Er beliess es vielmehr dabei, anzugeben, dass er nicht nach Eritrea zurückkehren könne, da er Soldat gewesen und illegal aus dem Militär geflüchtet sei, weshalb er bei einer Rückkehr inhaftiert werden würde (pag. 137 Z. 1 ff.). Auf explizite, auf die Haftbedingungen abzielende Nachfragen antwortete er sodann einzig in allgemeiner Weise, niemand gehe gerne ins Gefängnis, das Gefängnis sei nichts Schönes (pag.