Dies insbesondere während eines Jahres im unterirdischen Gefängnis in X.________(Ort). Es obliege gemäss der Rechtsprechung des EGMR der Schweiz, das durch die früheren Misshandlungen indizierte Risiko einer erneuten Behandlung entgegen Art. 3 EMRK zu entkräften. Dieses Risiko könne mangels diplomatischer Beziehungen bzw. entsprechender Kooperationen, Zusicherungen oder Garantien durch Eritrea nicht ausgeschlossen werden. Vielmehr liessen die verfügbaren Länderberichte besorgen, dass ein reales Risiko für eine Art. 3 EMRK widrige Behandlung des Beschuldigten bestehe.