19.3.3 Subsumtion Die Vorinstanz hat bei ihrer Begründung der Landesverweisung insbesondere das erwähnte Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2022 vom 22. März 2023 herangezogen und daraus gefolgert, dass vorliegend – anders als im Urteil des Bundesgerichts – glaubhaft gemacht worden sei, dass der Beschuldigte in Eritrea sehr lange Zeit im Militärdienst, aber auch in vielen Gefängnissen inhaftiert gewesen sei, wo er geschlagen und verletzt worden sei und unmenschliche Haftbedingungen habe ertragen müssen. Dies insbesondere während eines Jahres im unterirdischen Gefängnis in X.________(Ort).