Bezogen auf Deserteure hielt das Bundesverwaltungsgericht sodann das Folgende fest (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-115/2018 vom 5. März 2020 E. 6.3.): Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte.