Ebenfalls führt die illegale Ausreise allein nicht automatisch zur Aussetzung der Landesverweisung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-417/2020 vom 29. April 2020 E. 6.2). Es bedürfe hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche einen Beschwerdeführer bzw. einen Beschuldigten in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten.