Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2).