19.3.2 Situation in Eritrea im Besonderen Das Bundesverwaltungsgericht geht aktuell von einer grundsätzlichen, jedoch im Einzelfall zu prüfenden Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea aus (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-188/2020 vom 2. März 2020 E. 5.3.2.): Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist sodann erneut auf das bereits erwähnte Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 zu verweisen. Demnach ist in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise