Die Verantwortung für diese Ermittlungen, das heisst die Beweisführungslast, bleibt bei den Strafbehörden (Urteil des Bundesgerichts 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 3.4.1). 19.3.2 Situation in Eritrea im Besonderen Das Bundesverwaltungsgericht geht aktuell von einer grundsätzlichen, jedoch im Einzelfall zu prüfenden Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea aus (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-188/2020 vom 2. März 2020 E. 5.3.2.): Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist sodann erneut auf das bereits erwähnte Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 zu verweisen.