Die Mitwirkungspflicht greift mit anderen Worten erst im Rahmen der von den Strafbehörden von Amtes wegen vorzunehmenden Sachverhaltsermittlungen. Die Verantwortung für diese Ermittlungen, das heisst die Beweisführungslast, bleibt bei den Strafbehörden (Urteil des Bundesgerichts 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 3.4.1).