Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Strafbehörden die nötigen Abklärungen von Amtes wegen vornehmen müssen. Es verhält sich somit nicht so, dass der Beschuldigte – ähnlich wie unter Geltung der zivilprozessrechtlichen Verhandlungsmaxime – dem Gericht von sich aus sämtliche entscheidrelevanten Tatsachen vortragen und beweisen müsste. Die Mitwirkungspflicht greift mit anderen Worten erst im Rahmen der von den Strafbehörden von Amtes wegen vorzunehmenden Sachverhaltsermittlungen.