Ist der zu vollziehende Freiheitsentzug von einer gewissen Dauer, kann somit eine relativ bedeutende Zeit zwischen Ausfällung der Landesverweisung und ihrem Vollzug verstreichen, während der die Umstände sich ändern können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.4.2). Wenn das Strafgericht aufgrund seiner Prüfung hingegen zum Schluss gelangt, dass ein stabiler Zustand besteht, der sich aller Voraussicht nach nicht bessern wird, muss es auf die Landesverweisung verzichten, falls sie sich als unverhältnismässig im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB erweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.2).