Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind, um ein solches, reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landes-