Gemäss Art. 3 Ziff. 1 UN-Übereinkom- men gegen Folter (FoK) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind, um ein solches, reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden.