Allein der erstgenannte Schuldspruch führte basierend auf dem konkreten Tatverschulden zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten. Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erfüllen rechtsprechungsgemäss die Anforderungen betreffend besonders schwere Verbrechen oder Vergehen. Dass sich der Beschuldigte «lediglich» der Gehilfenschaft strafbar gemacht hat, wirkt sich nicht relativierend auf die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 3.2.1).