Der Beschuldigte ist anerkannter Flüchtling und damit grundsätzlich vom flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 2 lit. a StGB erfasst. Er wurde indes wegen Gehilfenschaft zu mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Geldwäscherei und Fälschung von Ausweisen verurteilt. Allein der erstgenannte Schuldspruch führte basierend auf dem konkreten Tatverschulden zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten.