Der Migrationsdienst des Kantons Bern hielt in seiner Stellungnahme vom 28. August 2024 (pag. 1320) zur Frage des möglichen Vollzugs unter Hinweis auf den Asylentscheid lediglich fest, dass ein Vollzug der Wegweisung aufgrund der Flüchtlingseigenschaft gegen das Non-Refoulement-Gebot verstossen würde. 19.2 Flüchtlingsrechtliches Non-Refoulement-Gebot 19.2.1 Theoretische Grundlagen Das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft. Die Ausnahme vom Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art.