Angesichts des Aktenstandes könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte aufgrund der geltend gemachten Flucht, Haft und Zwangsarbeit heute in Eritrea mit einer Behandlung rechnen müsste, die gegen das flüchtlingsrechtliche oder das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot und somit gegen die Zulässigkeit des Vollzugs einer Landesverweisung verstossen würde (Art. 3 EMRK). Eine abschliessende Beurteilung nehme das SEM indes praxisgemäss erst vor, wenn eine Landesverweisung rechtskräftig angeordnet worden sei und deren Vollzug unmittelbar bevorstehe.