Eine illegale Ausreise aus Eritrea in Verbindung mit einem zusätzlichen Risikofaktor wie etwa einer vorherigen Haft führe nach heutiger Asyl- und Wegweisungspraxis zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft. Angesichts des Aktenstandes könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte aufgrund der geltend gemachten Flucht, Haft und Zwangsarbeit heute in Eritrea mit einer Behandlung rechnen müsste, die gegen das flüchtlingsrechtliche oder das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot und somit gegen die Zulässigkeit des Vollzugs einer Landesverweisung verstossen würde (Art. 3 EMRK).