23 aufgehalten habe, bevor er in die Schweiz gekommen sei. Er sei danach am 1. Mai 2015 in die Schweiz eingereist und habe am gleichen Tag ein Asylgesuch gestellt. Eine illegale Ausreise aus Eritrea in Verbindung mit einem zusätzlichen Risikofaktor wie etwa einer vorherigen Haft führe nach heutiger Asyl- und Wegweisungspraxis zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft.