22 Zu prüfen bliebe grundsätzlich, ob beim Beschuldigten aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist und – sollte dies bejaht werden – ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen. Aus Praktikabilitätsgründen wird jedoch im konkreten Fall die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse nach Art.