Das Gericht hat folglich eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Für die Gewährung des bedingten Vollzugs genügt, dass keine Befürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.2). Dem Beschuldigten kann als Ersttäter und aufgrund seines seitherigen Wohlverhaltens keine schlechte Prognose gestellt werden, weshalb ihm der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Die Probezeit wird angesichts der zu verbüssenden Freiheitsstrafe trotz seiner schwierigen finanziellen Situation auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt.