Die schuldangemessene Strafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe ist aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots auf die vorinstanzlich festgesetzte Höhe von 50 Tagessätzen zu reduzieren. Der Beschuldigte wird damit zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. 16.5 Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes wird unter Bezugnahme auf das Sozialhilfebudget des Beschuldigten vom 3. Oktober 2024 (Sozialhilfeleistungen von CHF 2'366.00, pag. 1376) sowie unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 50 % auf CHF 30.00 festgesetzt. Bei seiner Anstellung bei der F.________ AG in V.___