16.3 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann auf die Ausführungen bei der Freiheitsstrafe in E. 15.4 hiervor verwiesen werden. Es bestehen keine sich spezifisch auf die Gesamtgeldstrafe auswirkenden Tatkomponenten, womit diese bei der Geldstrafe ebenfalls neutral zu gewichten sind. Es bleibt damit bei einer Gesamtgeldstrafe von 52 Tagessätzen. 16.4 Fazit Gesamtgeldstrafe Die schuldangemessene Strafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe ist aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots auf die vorinstanzlich festgesetzte Höhe von 50 Tagessätzen zu reduzieren.