Die von der Vorinstanz für die blosse Entgegennahme von CHF 1'500.00 festgesetzten 30 Tagessätze erscheinen der Kammer im Vergleich zu anderen Geldwäschereifällen sowie mit Blick auf die VBRS-Richtlinien und die dort aufgeführten Referenzstrafen bei Vermögensdelikten (z.B. 30 Tagessätze bei einem Ladendiebstahl mit einem Deliktsbetrag von CHF 2'000.00) zu hoch. Die Asperation an die Einsatzstrafe erfolgt zum Faktor 2/3, ausmachend rund 12 Tagessätze, womit eine Gesamtgeldstrafe von 52 Tagessätzen resultiert. 16.3 Täterkomponenten