Insgesamt erachtet die Kammer das Tatverschulden noch als leicht und eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als dem Tatverschulden angemessen. Die von der Vorinstanz für die blosse Entgegennahme von CHF 1'500.00 festgesetzten 30 Tagessätze erscheinen der Kammer im Vergleich zu anderen Geldwäschereifällen sowie mit Blick auf die VBRS-Richtlinien und die dort aufgeführten Referenzstrafen bei Vermögensdelikten (z.B. 30 Tagessätze bei einem Ladendiebstahl mit einem Deliktsbetrag von CHF 2'000.00) zu hoch.