Innere oder äussere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtkonform zu verhalten, sind keine ersichtlich. Die Tat war mithin vermeidbar. Insgesamt erachtet die Kammer das Tatverschulden noch als leicht und eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als dem Tatverschulden angemessen.