Zusätzliche Verschleierungshandlungen sind weder angeklagt noch erstellt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht die Kammer deshalb insgesamt noch von einem leichten objektiven Tatverschulden aus. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich und aus finanziellem Interesse (Entschädigung für Zurverfügungstellung der Wohnung). Während sich das eventualvorsätzliche Handeln verschuldensmindernd auswirkt, ist der Beweggrund neutral zu gewichten. Innere oder äussere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtkonform zu verhalten, sind keine ersichtlich.