20 16.2 Geldwäscherei Das Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts (Eigentum) ist bei einem Deliktsbetrag von CHF 1'500.00 noch eher gering. Die Tat(-ausführung) ging zudem nicht wesentlich über das zur Taterfüllung Erforderliche hinaus – der Beschuldigte nahm das inkriminierte Geld als Entschädigung für die Beherbergung entgegen. Eine besondere kriminelle Energie ist damit einhergehend nicht feststellbar. Zusätzliche Verschleierungshandlungen sind weder angeklagt noch erstellt.