Er handelte dabei mit direktem Vorsatz und setzte den gefälschten Ausweis in der Absicht ein, den Schweizer Führerausweis zu erhalten. Diese Umstände sind insgesamt neutral zu gewichten. Innere oder äussere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtkonform zu verhalten, sind keine ersichtlich. Die Tat war mithin vermeidbar. Insgesamt erachtet die Kammer das Tatverschulden noch als leicht und eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als dem Tatverschulden angemessen.