Das Ausmass der Rechtsgutverletzung ist deshalb nicht zu unterschätzen. Die Tathandlung ging dabei nicht über das zur Taterfüllung Erforderliche hinaus – der Beschuldigte legte dem Strassenverkehrsamt schlicht den gefälschten Ausweis vor. Betreffend die subjektiven Tatkomponenten gilt es zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte den gefälschten Ausweis zwecks Einreichung desselben beim Strassenverkehrsamt und Erlangung des Schweizer Führerausweises organisiert hatte. Er handelte dabei mit direktem Vorsatz und setzte den gefälschten Ausweis in der Absicht ein, den Schweizer Führerausweis zu erhalten.