Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass das Tatverschulden im Vergleich zum Referenzsachverhalt deutlich schwerer wiegt. So versuchte der Beschuldigte, einen Schweizer Führerausweis zu erlangen, der es ihm erlaubt hätte, ein Fahrzeug im Strassenverkehr zu lenken. Es besteht ein grosses Interesse daran, dass nur diejenigen ein Fahrzeug im Strassenverkehr führen, welche die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.