19 Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren als neutral zu werten. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt schliesslich nicht vor. Die Täterkomponenten haben somit vorliegend keinen Einfluss auf die Strafhöhe. 15.5 Fazit Freiheitsstrafe Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten respektive 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 15.6 Vollzug Bei dieser Strafhöhe ist die ausgefällte Freiheitsstrafe zu vollziehen; ein bedingter oder teilbedingter Vollzug fällt ausser Betracht (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art.