Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren kann als korrekt bezeichnet werden. Das bestreitende Aussageverhalten darf sodann nicht zu Ungunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden, war er doch nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Gleichzeitig kann ihm aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden. Aufrichtige Reue oder Einsicht kann damit einhergehend nicht festgestellt werden. Insgesamt ist das