15.4 Täterkomponenten Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben bezogen auf die Strafzumessung zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass und sind durchwegs neutral zu gewichten; der Beschuldigte ist insbesondere nicht vorbestraft, arbeitet aktuell im Rahmen des Arbeitsintegrationsprogramm als Lagerarbeiter bei der F.________ AG in V.________ (Ort) (ohne Einkommen) und wird von der Sozialhilfe unterstützt (pag. 1344, 1374 und 1376). Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren kann als korrekt bezeichnet werden.