Die subjektiven Tatkomponenten werden damit insgesamt mit einem Abzug von 10 Monaten verschuldensmindernd gewichtet. 15.3 Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist in Relation zum grossen Strafrahmen noch von einem vergleichsweise leichten Tatverschulden auszugehen. Eine vorläufige hypothetische Strafe von 54 Monaten (4 Jahre und 6 Monate) erscheint der Kammer als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 15.4 Täterkomponenten