In der fraglichen Zeit wurde der Beschuldigte von den Sozialdiensten finanziell unterstützt. Es gibt sodann keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte in irgendeiner Art und Weise suchtmittelabhängig gewesen wäre, so dass er in seiner Entscheidfindung oder in seinem Verhalten eingeschränkt gewesen wäre. Die subjektiven Tatkomponenten werden damit insgesamt mit einem Abzug von 10 Monaten verschuldensmindernd gewichtet.