Wie bei der rechtlichen Würdigung ausgeführt, liegt der Eventualvorsatz bezüglich der mengenmässigen Qualifikation nahe am direktvorsätzlichen Handeln. Ein Abzug von 10 Monaten erscheint hierfür angemessen. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich; er hätte sich ohne weiteres von den Drogengeschäften distanzieren bzw. seine Wohnung nicht zur Verfügung stellen können. In der fraglichen Zeit wurde der Beschuldigte von den Sozialdiensten finanziell unterstützt.