Sein Beweggrund war rein pekuniär. Während sich das eventualvorsätzliche Handeln hinsichtlich der mengenmässigen Qualifikation – vor dem Hintergrund, dass die Ausgangsstrafe basierend auf der umgesetzten Drogenmenge festgesetzt wurde – verschuldensmindernd auswirkt, werden der direkte Vorsatz betreffend die Gehilfenleistung und die bandenmässige Qualifikation sowie sein pekuniäres Motiv neutral gewichtet, zumal finanzielle Beweggründe beim Betäubungsmittelhandel die Regel sind. Wie bei der rechtlichen Würdigung ausgeführt, liegt der Eventualvorsatz bezüglich der mengenmässigen Qualifikation nahe am direktvorsätzlichen Handeln.