18 25 StGB). Es erfolgt eine Minderung im Umfang von 43 Monaten auf gerundet 64 Monaten Freiheitsstrafe. 15.2.3 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte hinsichtlich der Gehilfenleistung und der Qualifikation der Bandenmässigkeit direktvorsätzlich und hinsichtlich der mengenmässigen Qualifikation eventualvorsätzlich (vgl. E. 9 hiervor). Sein Beweggrund war rein pekuniär.