Zigaretten benötigte und kaufte für letzteren Essen ein. Er war damit zumindest in geringem Masse in die Arbeitsteilung involviert und erhielt bzw. sollte hierfür einen die Gesamtmiete übersteigenden Betrag erhalten. Eine besondere kriminelle Energie legte der Beschuldigte hingegen – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht an den Tag und traf keine besonderen Vorkehrungen. Auch eine Identifikation mit der Bande blieb aus. Insgesamt wirkt sich die hierarchisch klar untergeordnete Stellung ohne Weisungsbefugnis, welche durchwegs als Gehilfenschaft qualifiziert wurde, deutlich verschuldensmindernd aus (Art