Auf der Hierarchiestufe stand der Beschuldigte mit Blick auf seine Rolle (Logisgeber ohne Weisungsbefugnis) am unteren Ende. Seine Rolle als Logisgeber wurde denn auch durchwegs als Gehilfenschaft und nicht als Mittäterschaft eingestuft. Der Beschuldigte stellte jedoch nicht nur die Wohnung zur Verfügung, sondern war zumindest teilweise auch an der Entsorgung deliktspezifischer Abfälle beteiligt, teilte H.________ mit, wenn I.________ Zigaretten benötigte und kaufte für letzteren Essen ein.