Zusätzlich zur mengenmässigen Qualifikation liegt die Qualifikation der Bandenmässigkeit vor (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung der mehrfachen Qualifikation das Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3). Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass es sich nicht nur um eine lose strukturierte, kleinere Bande handelte, sondern um eine aus dem Ausland gesteuerte, grössere kriminelle Organisation mit klaren Strukturen und Aufgabenteilungen, die für einen enormen Umschlag an Heroin verantwortlich war.