Während somit die Deliktsdauer eher kurz war, war die Intensität des Drogenhandels, an welchem sich der Beschuldigte während der zwei Monate als Logisgeber beteiligte, sehr hoch. Insgesamt wiegt die hohe Intensität des Drogenhandels die kurze Deliktsdauer wieder auf. Zusätzlich zur mengenmässigen Qualifikation liegt die Qualifikation der Bandenmässigkeit vor (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung der mehrfachen Qualifikation das Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3).