Die Generalstaatsanwaltschaft akzeptierte den Schuldspruch und führte nicht Berufung im Straf-, sondern nur im Sanktionspunkt. Insofern verfällt sie in einen Widerspruch, wenn sie im Rahmen der Strafzumessung zwei Phasen bildet, die sie asperiert haben will. Es liegt ein Schuldspruch vor, der mit einer Strafe zu sanktionieren ist. 15.2 Objektive Tatkomponenten 15.2.1 Ausmass der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts: In der Wohnung des Beschuldigten konnte Heroingemisch im Umfang von rund 6 kg sichergestellt werden, wobei der Reinheitsgrad zwischen 55 % und 81 % variiert (pag. 824 ff.):