Abschliessend ist mit Blick auf die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft das Folgende vorwegzunehmen: Die Vorinstanz ging wie hiervor gesehen (III.9) von einer Tateinheit aus und fällte für den gesamten Tatzeitraum einen einzigen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dies zu Recht, zumal die Mehrfachbegehung nicht angeklagt war. Die Generalstaatsanwaltschaft akzeptierte den Schuldspruch und führte nicht Berufung im Straf-, sondern nur im Sanktionspunkt.