Nach dem Gesagten ist bei der Strafzumessung vom Hauptdelikt auszugehen und das Tatverschulden in einem zweiten Schritt aufgrund der Gehilfenschaft zu mildern (vgl. Art. 25 StGB). Der Ausgangspunkt bei der Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten bildet dabei gemäss Praxis der 2. Strafkammer die umgesetzte Betäubungsmittelmenge als Anhaltspunkt für die Gefährdung des geschützten Rechtsguts (so im Übrigen auch das von der Vorinstanz referenzierte Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern). Abschliessend ist mit Blick auf die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft das Folgende vorwegzunehmen: